CareLit Fachartikel

Schadenseignung in § 84 II 3 AMG ebenso auszulegen wie in § 84 II 1 AMG

Brock, I.; Rekitt, S.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 6 · S. 269 bis 277

Dokument
144040
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Brock, I.; Rekitt, S.;
Ausgabe
Heft 6 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
269 bis 277
Erschienen: 2013-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Arzncimit-telG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 ArzneimittclG setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArzneimittclG für die Feststellung der Schadcnscignung aufgestellt ist.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF URTEIL RECHTSPRECHUNG RECHT VORSCHRIFTEN SCHADENSERSATZ DEUTSCHLAND ZEIT ES TRAGEN RISIKOFAKTOREN KAUSALITÄT WAHRSCHEINLICHKEIT BEURTEILUNG EIGNUNG