Schadenseignung in § 84 II 3 AMG ebenso auszulegen wie in § 84 II 1 AMG
Brock, I.; Rekitt, S.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 6 · S. 269 bis 277
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Arzncimit-telG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 ArzneimittclG setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArzneimittclG für die Feststellung der Schadcnscignung aufgestellt ist.