CareLit Fachartikel
Mutmaßlicher Wille gilt bei Einsicht in Dokumentation
Richter, R.; · Care konkret, Hannover · 2013 · Heft 6 · S. 6
Dokument
144090
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer entspricht dem mutmaßlichen Willen eines verstorbenen Heimbewohners. Diese Rechtsprechung des BGH ist nicht neu und trotzdem ist die Urteilsbegründung eine Sensation, denn das BGH-Urteil zum Patientenrechtegesetz öffnet durch die „Hintertür den Behandlungsbe-grifFauch für die Pflege.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
PFLEGEDOKUMENTATION
DOKUMENTATION
THERAPIE
EINWILLIGUNG
ENTSCHEIDUNG
PATIENTEN
OFFENLEGUNG
RECHTSPRECHUNG
ES
GESUNDHEITSWESEN
BODEN
Care konkret
Hannover