CareLit Fachartikel

Werbung mit aus der Fachliteratur entnommenen Zitaten HWG $S 3, 6 Nr. 3; UWG § 5

Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 7 · S. 321 bis 325

Dokument
144263
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
321 bis 325
Erschienen: 2013-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Ein „aus der Fachliteratur entnommenes Zitat im Sinne des § 6 Nr. 3 HWG liegt nur dann vor, wenn dem Werbeadressaten der Eindruck der unveränderten Übernahme der Angabe vermittelt wird. Hieran fehlt es, wenn die Angabe aufgrund der Abwesenheit von Anführungszeichen und der grafisch-inhaltlichen Einbettung der Angabc in das Werbemittel als eigene Werbebehauptung des werbenden Unternehmens und die durch eine Fußnote hergestellte Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie lediglich als Nennung des wissenschaftlichen Belegs erscheinen.

Schlagworte

MARKETING ABMAHNUNG STUDIE BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG THERAPIE WERBUNG MICAFUNGIN CASPOFUNGIN HANDEL BEURTEILUNG INFEKTION CANDIDA PATIENTEN SCHOCK SEPSIS