CareLit Fachartikel

Bei Kündigung in Probezeit keine Gründe nennen

SCHMIETENDORF, M.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2013 · Heft 8 · S. 36 bis 37

Dokument
144372
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
SCHMIETENDORF, M.;
Ausgabe
Heft 8 / 2013
Jahrgang 22
Seiten
36 bis 37
Erschienen: 2013-08-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Eine Arbeitnehmerin hatte vor der Einstellung dem Arbeitgeber zugesichert, dass sie das betriebliche Rauchverbot einhalten werde. Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Als Grund gab er an, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, da sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Schlagworte

PROBEZEIT KÜNDIGUNG PFLEGE ARBEITGEBER KOSTEN PERSONALRAT ARBEITSVERHÄLTNIS RAUCH RUND-UM-DIE-UHR-VERSORGUNG WOHNUNG ES TELEFAX SPRECHEN RECHTSANWÄLTE Häusliche Pflege Hannover