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Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - Kündigungsrecht als einseitiges Gestaltungsrecht - Vertrauensschutz

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 8 · S. 445 bis 448

Dokument
144630
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
445 bis 448
Erschienen: 2013-08-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Durch die Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und dem Stichtag 22.11.2006 gem. § 4 Abs. 4 TVöD-NRW wurde die Rechtslage ohne einseitige Änderungsmöglichkeit des Kündigenden bereits neugestaltet. Die Kündigung ist ein rechts vernichtend es (negatives) Gestaltungsrecht. Zwar führt sie die gewollte Rechtswirkung erst zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Ihre Gestaltungswirkung tritt aber schon unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein. Durch ihre…

Schlagworte

TVÖD KÜNDIGUNG ARBEITGEBER ARBEITER NORDRHEIN-WESTFALEN TARIFVERTRAG RECHTSPRECHUNG ZEIT SCHREIBEN ES GANG VERTRAUEN SPRACHE HÖHE PRAXIS PHILOSOPHIE