Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge - Kündigungsrecht als einseitiges Gestaltungsrecht - Vertrauensschutz
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 8 · S. 445 bis 448
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch die Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und dem Stichtag 22.11.2006 gem. § 4 Abs. 4 TVöD-NRW wurde die Rechtslage ohne einseitige Änderungsmöglichkeit des Kündigenden bereits neugestaltet. Die Kündigung ist ein rechts vernichtend es (negatives) Gestaltungsrecht. Zwar führt sie die gewollte Rechtswirkung erst zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Ihre Gestaltungswirkung tritt aber schon unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein. Durch ihre…