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Der Rechtsanspruch auf Betreuung nicht werkstattfähiger behinderter Menschen im Förderund Beschäftigungsbereich gemäß § 136 Abs. 3 SGBIX »im Lichte« des Grundrechts auf freie Entf…

Heinz, D.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2013 · Heft 8 · S. 137 bis 141

Dokument
144653
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Heinz, D.;
Ausgabe
Heft 8 / 2013
Jahrgang 52
Seiten
137 bis 141
Erschienen: 2013-08-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Schlagworte

WERKSTATT LEBEN BEHINDERUNG BETREUUNG EINRICHTUNG PERSÖNLICHKEIT MENSCHEN FAKULTÄT ARBEIT GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG PERSONEN ARBEITSLEISTUNG INTENTION GEWOHNHEITEN ZIELE