Der Rechtsanspruch auf Betreuung nicht werkstattfähiger behinderter Menschen im Förderund Beschäftigungsbereich gemäß § 136 Abs. 3 SGBIX »im Lichte« des Grundrechts auf freie Entf…
Heinz, D.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2013 · Heft 8 · S. 137 bis 141
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.