Dienste gehen nach dem Tod des Kunden leer aus
BARTELS, T.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2013 · Heft 9 · S. 32 bis 33
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gegen die nur teilweise gewährte Kostenübernahme legte die Hilfeempfängerin Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens verstarb die Pflegekundin. Daraufhin zeigte der ambulante Pflegedienst gegenüber dem Sozialhilfeträger seinen Eintritt in dieses Verfahren an. Der Pflegedienstbetreiber berief sich dabei auf § 19 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er beantragte die Übernahme der ihm für die Pflege der Hilfeempfängerin entstandenen, noch ungedeckten Kosten in Höhe von 14.741,75 Euro. Nach § 19 Absatz 6 SGB XII steht der Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Leistungsberechtigten dem z…