Pflichten bei der Erstellung von Gutachten
OSSEGE, M.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2013 · Heft 9 · S. 58 bis 59
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zwar ist das in diesem Zusammenhang maßgebliche Kapitel der §§ 275 ff. SGB V mit „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung überschrieben, sodass der Gedanke nicht so fern liegt, den MDK den Krankenversicherungen zuzuordnen. Im Gegensatz dazu hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts jedoch im Jahre 2006 festgestellt, dass der MDK kein Organ, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Krankenkassen ist. Entscheidend sei insoweit, dass der MDK bei der ihm obliegenden Prüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nicht im Pflichtenkreis der Krankenkassen, sondern in einem eigenen Pflichtenkreis tätig…