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Keine persönliche Teilnahme am Vierteljahresgespräch § 66 Abs. 1 LPVG verpflichtet den Leiter der Dienststelle

Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 9 · S. 341 bis 343

Dokument
145008
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2013
Jahrgang 56
Seiten
341 bis 343
Erschienen: 2013-09-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der Antrag ist zulässig. Streitigkeiten über die in § 66 LPVG begründeten Pflichten sind von den Verwaltungsgerichten im Beschlussverfahren gemäß §86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Im vorliegenden Fall geht es um die Zuständigkeit der Personalvertretung, nämlich um die Frage, welche Rechte und Befugnisse ihr gegenüber dem Dienststellenleiter zustehen. Dazu gehört auch das Vierteljahresgespräch, das nach §66 Abs. 1 Satz 1 LPVG mindestens einmal im Vierteljahr zwischen Dienststelle und Pe…

Schlagworte

PERSONALVERTRETUNG GESPRÄCH ZUSAMMENARBEIT PERSONALRAT ENTSCHEIDUNG GESETZ RECHTSPRECHUNG PERSONEN ES BEURTEILUNG BERLIN PSYCHIATRIE Die Personalvertretung