Keine persönliche Teilnahme am Vierteljahresgespräch § 66 Abs. 1 LPVG verpflichtet den Leiter der Dienststelle
Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 9 · S. 341 bis 343
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antrag ist zulässig. Streitigkeiten über die in § 66 LPVG begründeten Pflichten sind von den Verwaltungsgerichten im Beschlussverfahren gemäß §86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Im vorliegenden Fall geht es um die Zuständigkeit der Personalvertretung, nämlich um die Frage, welche Rechte und Befugnisse ihr gegenüber dem Dienststellenleiter zustehen. Dazu gehört auch das Vierteljahresgespräch, das nach §66 Abs. 1 Satz 1 LPVG mindestens einmal im Vierteljahr zwischen Dienststelle und Pe…