CareLit Fachartikel

Zur Eingruppierung nach dem Tarifwerk der AVR-Caritas Anlage 32 der AVR-Caritas Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhangs E, Entgeltgruppe 8a, Stufe 6

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 9 · S. 555 bis 566

Dokument
145176
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
555 bis 566
Erschienen: 2013-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Eingruppierung als Krankenpflegerin in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpflegerin nach der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 (mit Aufstieg nach 5a und 6) des Anhangs E zur Anlage 32 der AVR. Dies entspricht der Entgeltgruppe 8a. Die Beklagte hat die Klägerin hingegen als Krankenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 4 (mit Aufstieg nach 5 und 5a) des Anhangs E der Anlage 32 der AVR eingruppiert. Dies entspricht der Entgeltgruppe 7a.

Schlagworte

AVR TÄTIGKEIT MITARBEITER KRANKENPFLEGER ALTENPFLEGER EINGRUPPIERUNG RECHTSPRECHUNG PRAXIS HÖHE SCHREIBEN ES STELLENBESCHREIBUNG LÖSUNGEN BERATUNG ARBEIT PATIENTEN