CareLit Fachartikel
Zur Eingruppierung nach dem Tarifwerk der AVR-Caritas Anlage 32 der AVR-Caritas Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhangs E, Entgeltgruppe 8a, Stufe 6
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 9 · S. 555 bis 566
Dokument
145176
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Eingruppierung als Krankenpflegerin in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpflegerin nach der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 (mit Aufstieg nach 5a und 6) des Anhangs E zur Anlage 32 der AVR. Dies entspricht der Entgeltgruppe 8a. Die Beklagte hat die Klägerin hingegen als Krankenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 4 (mit Aufstieg nach 5 und 5a) des Anhangs E der Anlage 32 der AVR eingruppiert. Dies entspricht der Entgeltgruppe 7a.
Schlagworte
AVR
TÄTIGKEIT
MITARBEITER
KRANKENPFLEGER
ALTENPFLEGER
EINGRUPPIERUNG
RECHTSPRECHUNG
PRAXIS
HÖHE
SCHREIBEN
ES
STELLENBESCHREIBUNG
LÖSUNGEN
BERATUNG
ARBEIT
PATIENTEN