Zur Befreiung einer Pflegeeinrichtung vom Erfordernis der Anwesenheit einer Pflegefachkraft zwischen 21. 00 und 07. 00 Uhr Fall 161
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 9 · S. 595 bis 596
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Heimbetreiberin K. erhält nach einer im Januar 2013 erfolgten Heimüberprüfung am 03. 02. 2013 eine Ordnungsverfügung, in der sie u. a. aufgefordert wird, »dass in den von Ihnen betriebenen Wohngemeinschaften mindestens im Frühund Spätdienst (von 07. 00 bis 21. 00 Uhr) grundsätzlich mindestens eine Pflegefachkraft vor Ort ist«. Für die Zeit von 21. 00 bis 07. 00 Uhr (also für den Nachtdienst) fordert die Ordnungsverfügung lediglich, dass »Regelungen zu treffen (seien), mit denen die anfallenden Versorgungsleistungen qualitativ und quantitativ bedarfsgerecht durchgeführt werden (§ 12 Absatz 3). «