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Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall TVöD § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst, a

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 9 · S. 486 bis 487

Dokument
145195
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
486 bis 487
Erschienen: 2013-09-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Beteiligt sich ein bei einer Gemeinde angestellter Arbeitnehmer an einem eintägigen Warnstreik und arbeitet er an den anderen Arbeitstagen der Woche länger als im Dienstplan vorgesehen, steht ihm ein Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst, a i. V. m. § 7 Abs. 7 TVÖD nur zu, wenn die Arbeitsstunden auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wurden und über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Dabei ist die am Str…

Schlagworte

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