Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall TVöD § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst, a
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 9 · S. 486 bis 487
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Beteiligt sich ein bei einer Gemeinde angestellter Arbeitnehmer an einem eintägigen Warnstreik und arbeitet er an den anderen Arbeitstagen der Woche länger als im Dienstplan vorgesehen, steht ihm ein Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst, a i. V. m. § 7 Abs. 7 TVÖD nur zu, wenn die Arbeitsstunden auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wurden und über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Dabei ist die am Str…