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Höhe der Entgeltfortzahlung für die Teilnahme am „Grundkurs Schiffssicherung nach dem TVÖD-BT-V (Bund) TVÖD-BT-V Bund §46 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 14 Satz 1; TVöD-AT §§ 3,…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 9 · S. 501 bis 503

Dokument
145202
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
501 bis 503
Erschienen: 2013-09-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Bundesrepublik Deutschland setzte das „Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (Übereinkommen 1978) mit Gesetz vom 25.3.1982 (BGBl. 11 S. 297) in nationales Recht um. Dieses Übereinkommen setzt Mindeststandards für die Ausbildung von Kapitänen, Schiffs Offizieren und anderen Beschäftigten auf bestimmten Schiffstypen. Es stellt u.a. verbindliche Mindestanforderungen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen (Regel U/6). Zu diesen Mindestanforderungen gehört es, dass die Seeleute Erfahrungen oder eine Ausbildun…

Schlagworte

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