CareLit Fachartikel
Rechnen mit Recht
Weimer, T.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2013 · Heft 1 · S. 541 bis 543
Dokument
145469
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dem Krankenhausträger wird grundsätzlich ein Recht auf Korrektur seiner Schlussrechnung zugestanden, die die Krankenhäuser vorbehaltlos gezahlt haben. Diese Korrekturmöglichkeit wird aber seitens des Bundessozialgerichts (BSG) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 69 SGB V in Verbindung mit §242 BGB) begrenzt.
Schlagworte
MDK
KRANKENKASSE
KRANKENHAUSTRÄGER
LEISTUNGSABRECHNUNG
KRANKENHAUS
AUFNAHME
KRANKENHÄUSER
LEISTUNG
GESUNDHEITSZUSTAND
PATIENTEN
UNTERLAGEN
HÖHE
INTERNET
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
STRAFRECHT
führen und wirtschaften im Krankenhaus