Nochmals: Sorgfalt und Übernahmeverschulden; Zur Notwendigkeit der Beteiligung eines Anästhesisten bei gering gefährlichen medizinischen Eingriffen
Bock,, R.-W.; Biermann, E.; · Anästhesiologie und Intensivmedizin, Erlangen · 2013 · Heft 1 · S. 534 bis 538
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das ist zu kurz gegriffen: Der Zahnarzt erwirbt mit seiner Approbation nicht das Recht zur Ausübung der gesamten Heilkunde. Die Approbation als Zahnarzt berechtigt den Zahnarzt zur Ausübung der Zahnheilkunde, d. h. zu einer berufsmäßigen, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 ZHG). Überschreitet der Zahnarzt die Behandlungsgrenzen, dann handelt es sich um eine unerlaubte Ausübung der (allgemeinen) Heilkunde, die strafrechtlich relevant ist (§§ 5, 1 HeilprG); der Zahnmediziner handelt zudem auch wettbewerbswidrig2. Zwa…