Geldanlagen im Lichte des Betreuungsrechts
Harm, U.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2013 · Heft 1 · S. 196 bis 197
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vermögenssorge für betreute Menschen richtet sich gem. der Verweisungsnorm § 1908i Abs. 1 BGB in „entsprechender Anwendung nach den alten Vormundschafts Vorschriften der §§ 1802 ff. BGB. Aufgrund der besonderen G rundsätze des Betreuungsrechts ist zwischen der Vermögenssorge für minderjährige Kinder durch Vormünder oder Pfleger und für erwachsene Menschen zu unterscheiden. Auch die Vorschriften über die Geldanlagen (§§ 1807-1811 BGB) sind nun für betreute Menschen anders anzuwenden als für Vormünder und Pfleger. Die Praxis ist oftverunsichert, wenn Betreute dazu „Wünsche äußern, die der sonst üblichen ordnun…