Zur Höhe der Aufwandspauschale nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
Deinert, H.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2013 · Heft 1 · S. 198 bis 199
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRModG am 01.08.2013 stieg auch die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger nach § 1835a BGB (i.V.m. §§ 1908i Abs.1, 1915 BGB) von bisher 323,- € jährlich auf 399,- € jährlich an. Damit verbunden sind nach Schätzungen der Bundesregierung jährliche Mehrausgaben von 18 Mio. €.2 Die Erhöhung kommt dadurch zustande, dass die Höhe der Aufwandspauschale an das 19-Fache des Höchstsatzes der Zeugenentschädigung für versäumte Arbeitsstunden (§ 22 JVEG) von derzeit 17,- € geknüpft ist und der Höchstsatz mit dem genannten Änderungsgesetz au…