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Bedeutung der Feststellungen im Zulassungsverfahren und in der Fachinformation für das Heilmittelwerberecht

Tillmanns, C.; Kostuch, J.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 9 · S. 408 bis 418

Dokument
145728
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Tillmanns, C.; Kostuch, J.;
Ausgabe
Heft 9 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
408 bis 418
Erschienen: 2013-09-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Dass den Feststellungen aus dem Zulassungsverfahren eines Arzneimittels im Heilmittelwerberecht besondere Bedeutung zukommt, geht bereits aus § 3a Heilmittelwerbegesetz („HWG) hervor. Nach dieser Vorschrift ist eine Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel (Satz 1) sowie eine Werbung mit nicht von der Zulassung umfassten Anwendungsgebieten und Darreichungsformen (Satz 2) unzulässig. Ob und in welchem Umfang überhaupt für ein Arzneimittel geworben werden darf, richtet sich damit primär nach den Feststellungen, die im Zulassungsverfahren in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Darreichungsform getätigt werden…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG STUDIE ARZNEIMITTEL MARKETING HAMBURG WERBUNG ZULASSUNG RECHTSPRECHUNG KONTRAINDIKATIONEN AMLODIPIN MENSCHEN GESUNDHEIT SICHERHEIT DEUTSCHLAND RICHTLINIE