CareLit Fachartikel

Entbindung von dem Amt als ehrenamtlicher Richter

Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 1 · S. 392 bis 393

Dokument
145738
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 56
Seiten
392 bis 393
Erschienen: 2013-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Mit dem Wechsel der Verwendung eines ehrenamtlichen Richters nach einer Versetzung entfallen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter auf der Arbeitgeberseite nicht, weil nach dem gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG maßgeblichen Erlass auch Referatsleiter zu dem Personenkreis gehören, die nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1 Satz 2 des GemRdErl. („insbesondere) zu ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Arbeitgeber berufen werden können.

Schlagworte

ARBEITGEBER SACHSEN-ANHALT ARBEITNEHMER IT TÄTIGKEIT VORSCHRIFTEN STIFTUNGEN CHARAKTER RECHTSPRECHUNG PERSONEN Die Personalvertretung Berlin