CareLit Fachartikel
Entbindung von dem Amt als ehrenamtlicher Richter
Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 1 · S. 392 bis 393
Dokument
145738
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem Wechsel der Verwendung eines ehrenamtlichen Richters nach einer Versetzung entfallen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter auf der Arbeitgeberseite nicht, weil nach dem gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG maßgeblichen Erlass auch Referatsleiter zu dem Personenkreis gehören, die nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1 Satz 2 des GemRdErl. („insbesondere) zu ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Arbeitgeber berufen werden können.
Schlagworte
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SACHSEN-ANHALT
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IT
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CHARAKTER
RECHTSPRECHUNG
PERSONEN
Die Personalvertretung
Berlin