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Vorläufige Zulässigkeit von Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen im Shisha-CafeNichtraucherschutzgesetz - NiSchG - NRW §§ 4, 5

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 1 · S. 170 bis 172

Dokument
145754
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
170 bis 172
Erschienen: 2013-10-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Stadt Mari darf vorläufig nicht gegen ein örtliches Shisha-Cafc vorgehen, das für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit hält, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder mclassebehan-dclten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) bcfüllt werden. Es spricht alles dafür, dass das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife nicht unter das Nichtraucherschutzgcsetz fällt.

Schlagworte

PFLEGEHILFSMITTEL RECHTSPRECHUNG ERLASS GESETZ BETRIEB UNTERNEHMEN WASSERPFEIFEN TABAK ES RAUCHEN SCHREIBEN FRÜCHTE HÖHE STÄDTE UNSICHERHEIT BERLIN