Das Teilhabeeeld für schwerbehinderte Menschen. Umwandlung des SGBIX in ein Leistungsgesetz
Dolata, R.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2013 · Heft 1 · S. 179 bis 184
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Kern der Forderung ist ein »Abschied von der Eingliede-rungshilfe«. Die Eingliederungshilfe ist im § 8 Nr. 4 SGB XII und im sechsten Kapitel (§§ 53-60 SGB XII) normiert und ist damit Teil der Sozialhilfe. Somit hat die Eingliederungshilfe »den Nachteil», dass sie nach § 2 SGB XII immer nachrangig ist, sodass Leistungen der Rehabilitation aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorrangig vor der Eingliederungshilfe zu erbringen sind. Dies bedeutet verkürzt insbesondere auch, dass der Bedarf, wenn es keinen anderen vorrangigen Anspruch gibt, immer erst aus eigenen Einkommen/Vermögen etc., unter Beachtung der Vorschrif…