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Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nach §12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 1 · S. 552

Dokument
145866
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
552
Erschienen: 2013-10-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Sieht ein Tarifvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist vor, läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Widerspricht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so läuft die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprü chen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs. Die Rückwirkung des Widerspruchs gemäß §613a Abs. 6 BGB ändert daran nichts.

Schlagworte

INDUSTRIE URLAUB URTEIL ARBEITGEBER ARBEITNEHMER NORM CHEMIE RISIKO ARBEITSVERHÄLTNIS Zeitschrift für Tarifrecht München