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Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nach §12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 1 · S. 552
Dokument
145866
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
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nein
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DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sieht ein Tarifvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist vor, läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Widerspricht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so läuft die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprü chen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs. Die Rückwirkung des Widerspruchs gemäß §613a Abs. 6 BGB ändert daran nichts.
Schlagworte
INDUSTRIE
URLAUB
URTEIL
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
NORM
CHEMIE
RISIKO
ARBEITSVERHÄLTNIS
Zeitschrift für Tarifrecht
München