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LG Frankenthal: Industriesilikon in Brustimplantaten Kontrollpflichtverletzung durch die benannte Stelle? §§ 253 Abs. 2, 247, 823 Abs. 1 iVm 253, 823 Abs. 2 BGB

Oeben, M.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 1 · S. 134 bis 139

Dokument
145940
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Oeben, M.;
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 13
Seiten
134 bis 139
Erschienen: 2013-10-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin behauptet, die ihr am 01. Dezember 2008 eingepflanzten Implantate hätten Industriesilikon enthalten. Brustimplantate mit Industriesilikon seien einer erhöhten Rupturgefahr ausgesetzt. Im Falle der Ruptur bestehe die Gefahr, dass das Industriesilikon in den Körper eintrete und dort ein erhöhtes Krebsrisiko verursache. Auch ohne Ruptur bestehe eine erhöhte Gefahr, an Krebs zu erkranken aufgrund eines „Ausschwitzens des Silikons. Durch die Implantation des Industriesilikons in ihren Körper bestehe für sie somit ein erhöhtes Risiko einer Krebserkrankung, insbesondere, da sie für Brustkrebs familiär vorb…

Schlagworte

RICHTLINIE VERLETZUNG RECHTSPRECHUNG SCHMERZENSGELD URTEIL KÖRPERVERLETZUNG RUPTUR ES PRAXIS BRUSTIMPLANTATE RISIKO KAUSALITÄT HÖHE UNTERLAGEN GESUNDHEIT SCHREIBEN