LG Frankenthal: Industriesilikon in Brustimplantaten Kontrollpflichtverletzung durch die benannte Stelle? §§ 253 Abs. 2, 247, 823 Abs. 1 iVm 253, 823 Abs. 2 BGB
Oeben, M.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 1 · S. 134 bis 139
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin behauptet, die ihr am 01. Dezember 2008 eingepflanzten Implantate hätten Industriesilikon enthalten. Brustimplantate mit Industriesilikon seien einer erhöhten Rupturgefahr ausgesetzt. Im Falle der Ruptur bestehe die Gefahr, dass das Industriesilikon in den Körper eintrete und dort ein erhöhtes Krebsrisiko verursache. Auch ohne Ruptur bestehe eine erhöhte Gefahr, an Krebs zu erkranken aufgrund eines „Ausschwitzens des Silikons. Durch die Implantation des Industriesilikons in ihren Körper bestehe für sie somit ein erhöhtes Risiko einer Krebserkrankung, insbesondere, da sie für Brustkrebs familiär vorb…