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Darauf sollten Sie achten: Zur zivilrechtlichen Haftung professionell Pflegender am Beispiel der Dekubitus-und Sturzprophylaxe

Roßbruch, R.; · Pflege leben, Regensburg · 2013 · Heft 1 · S. 6 bis 11

Dokument
146220
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege leben, Regensburg
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 3
Seiten
6 bis 11
Erschienen: 2013-10-01 00:00:00
ISSN
1436-8013
DOI

Zusammenfassung

Grundsätzlich gilt daher Folgendes: Die Pflegefachkraft haftet für einen Pflegefehler, wenn infolge des Fehlers der Patient geschädigt wurde. Da nicht jeder Pflegefehler einen Schaden bedingt, kann für diesen auch kein Schadensersatz gefordert werden. Ein Pflegefehler kann zu bejahen sein, wenn die pflege-rische Maßnahme nicht dem Stand des aktuellen Wissens und der aktuellen Erkenntnis bzw. der Pflegewissenschaft sowie dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht.

Schlagworte

DEKUBITUSPROPHYLAXE PFLEGEFEHLER EXPERTENSTANDARD RECHTSPRECHUNG DEKUBITUS PFLEGEVERSICHERUNG SCHADENSERSATZ WISSENSCHAFT EIS RISIKO AUTOMATISMUS BEHANDLUNGSFEHLER BEURTEILUNG KRANKENUNTERLAGEN DOKUMENTATION ENTSCHEIDUNGSFINDUNG