CareLit Fachartikel
Darauf sollten Sie achten: Zur zivilrechtlichen Haftung professionell Pflegender am Beispiel der Dekubitus-und Sturzprophylaxe
Roßbruch, R.; · Pflege leben, Regensburg · 2013 · Heft 1 · S. 6 bis 11
Dokument
146220
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätzlich gilt daher Folgendes: Die Pflegefachkraft haftet für einen Pflegefehler, wenn infolge des Fehlers der Patient geschädigt wurde. Da nicht jeder Pflegefehler einen Schaden bedingt, kann für diesen auch kein Schadensersatz gefordert werden. Ein Pflegefehler kann zu bejahen sein, wenn die pflege-rische Maßnahme nicht dem Stand des aktuellen Wissens und der aktuellen Erkenntnis bzw. der Pflegewissenschaft sowie dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht.
Schlagworte
DEKUBITUSPROPHYLAXE
PFLEGEFEHLER
EXPERTENSTANDARD
RECHTSPRECHUNG
DEKUBITUS
PFLEGEVERSICHERUNG
SCHADENSERSATZ
WISSENSCHAFT
EIS
RISIKO
AUTOMATISMUS
BEHANDLUNGSFEHLER
BEURTEILUNG
KRANKENUNTERLAGEN
DOKUMENTATION
ENTSCHEIDUNGSFINDUNG