CareLit Fachartikel
Anerkennung eines Unfalls während der Rufbereitschaft LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2012 (L 15 U 270/12)
Rechtsdepesche, Köln · 2013 · Heft 11 · S. 285 bis 286
Dokument
146282
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie machte geltend, dass während der Rufbereitschaft jeder eingehende Anruf auf dem Diensthandy angenommen und beantwortet werden müsse. Es habe eindeutig eine Rufbereitschaft im dienstlichen Bereich bestanden. Außerdem sei bei jedem Schellen des Diensttelefons besondere Eile geboten. Demnach habe Unfallversicherungsschutz bestanden, weil die betrieblichen Interessen vorrangig gewesen seien und ihr Verhalten beherrscht hätten.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
BEREITSCHAFTSDIENST
ZEIT
UNFALLVERSICHERUNG
TENDENZ
ENTSCHEIDUNG
NAMEN
ES
VERHALTEN
TOD
KAUSALITÄT
RECHTSPRECHUNG
MOTIVATION
VERSICHERUNGSSCHUTZ
Rechtsdepesche
Köln