CareLit Fachartikel

Anerkennung eines Unfalls während der Rufbereitschaft LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2012 (L 15 U 270/12)

Rechtsdepesche, Köln · 2013 · Heft 11 · S. 285 bis 286

Dokument
146282
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2013
Jahrgang 10
Seiten
285 bis 286
Erschienen: 2013-11-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie machte geltend, dass während der Rufbereitschaft jeder eingehende Anruf auf dem Diensthandy angenommen und beantwortet werden müsse. Es habe eindeutig eine Rufbereitschaft im dienstlichen Bereich bestanden. Außerdem sei bei jedem Schellen des Diensttelefons besondere Eile geboten. Demnach habe Unfallversicherungsschutz bestanden, weil die betrieblichen Interessen vorrangig gewesen seien und ihr Verhalten beherrscht hätten.

Schlagworte

TÄTIGKEIT BEREITSCHAFTSDIENST ZEIT UNFALLVERSICHERUNG TENDENZ ENTSCHEIDUNG NAMEN ES VERHALTEN TOD KAUSALITÄT RECHTSPRECHUNG MOTIVATION VERSICHERUNGSSCHUTZ Rechtsdepesche Köln