Anspruch des Personalrats auf Rücknahme einer Maßnahme § 74 Abs. 3 BrbgPersVG verleiht dem Personalrat keine einklagbaren Rechtsansprüche auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung b…
Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 11 · S. 421 bis 422
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antragsteller macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob dem Personalrat aufgrund von §95 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. §74 Abs. 3 BrbgPersVG ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme zusteht, sofern sein hinsichtlich einer solchen Maßnahme bestehendes Beteiligungsrecht nicht gewahrt ist. Diese Frage ist unter Berücksichtigung bereits vorliegender Senatsrechtsprechung zum vorliegenden Problemkreis mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerde…