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Anspruch des Personalrats auf Rücknahme einer Maßnahme § 74 Abs. 3 BrbgPersVG verleiht dem Personalrat keine einklagbaren Rechtsansprüche auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung b…

Die Personalvertretung, Berlin · 2013 · Heft 11 · S. 421 bis 422

Dokument
146354
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2013
Jahrgang 56
Seiten
421 bis 422
Erschienen: 2013-11-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der Antragsteller macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob dem Personalrat aufgrund von §95 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. §74 Abs. 3 BrbgPersVG ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme zusteht, sofern sein hinsichtlich einer solchen Maßnahme bestehendes Beteiligungsrecht nicht gewahrt ist. Diese Frage ist unter Berücksichtigung bereits vorliegender Senatsrechtsprechung zum vorliegenden Problemkreis mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerde…

Schlagworte

PERSONALRAT PERSONALVERTRETUNG PERSONALVERTRETUNGSRECHT RECHTSPRECHUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN VORSCHRIFTEN ORIENTIERUNG Die Personalvertretung Berlin