CareLit Fachartikel

Zur Genehmigungspflicht von Personalgestellungen in der verfassten Kirche nach AÜG

Reichold, H.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 11 · S. 600 bis 606

Dokument
146377
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Reichold, H.;
Ausgabe
Heft 11 / 2013
Jahrgang 27
Seiten
600 bis 606
Erschienen: 2013-11-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Bis zum 30. November 2011 fand das Arbeitnehmer Überlassungsgesetz (AÜG) nur auf die gewerbsmäßig betriebene Zeitbzw. Leiharbeit Anwendung. Die Personalgestellungen im öffentlichen und kirchlichen Dienst waren schon deshalb vom Erlaubniszwang ausgenommen, weil Gewerbsmäßigkeit ja Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. So war das AÜG bei Tätigkeiten, die „unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienten, bislang nicht einschlägig. Seit dem 1. Dezember 2011 gilt diese Rechtslage nicht mehr, weil in Umsetzung der EG-Richtlinie 2008/104 die Norm des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung schon im Rahmen einer „wirtscha…

Schlagworte

TÄTIGKEIT KIRCHE ARBEITNEHMER KRANKENPFLEGER UNTERNEHMEN SERVICE ARBEIT RECHTSPRECHUNG HAND RICHTLINIE ARBEITSLEISTUNG PRAXIS ES PRIVATISIERUNG BELEGSCHAFT ZEIT