Zur Genehmigungspflicht von Personalgestellungen in der verfassten Kirche nach AÜG
Reichold, H.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2013 · Heft 11 · S. 600 bis 606
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bis zum 30. November 2011 fand das Arbeitnehmer Überlassungsgesetz (AÜG) nur auf die gewerbsmäßig betriebene Zeitbzw. Leiharbeit Anwendung. Die Personalgestellungen im öffentlichen und kirchlichen Dienst waren schon deshalb vom Erlaubniszwang ausgenommen, weil Gewerbsmäßigkeit ja Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. So war das AÜG bei Tätigkeiten, die „unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienten, bislang nicht einschlägig. Seit dem 1. Dezember 2011 gilt diese Rechtslage nicht mehr, weil in Umsetzung der EG-Richtlinie 2008/104 die Norm des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung schon im Rahmen einer „wirtscha…