CareLit Fachartikel
Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten
Broglie, M. G.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2013 · Heft 11 · S. 91 bis 92
Dokument
146395
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Schlagworte
PATIENT
ARZTRECHT
GEBÜHREN
GERÄT
GERICHT
HAND
Verjährungsfrist
Ärztliche
Honorarforderungen
Unterliegen
Regelmäßigen
Gemäß
3-Jährigen
Verjährung
Beginnt
Schluss