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Vergütung nach den Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen des DRK BGB§ 133, § 138, § 157, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2; § 308 Nr. 4, § 611 Abs. 1;NachwG§ 2 Abs. 3 Satz 1; Sat…
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 1 · S. 615 bis 622
Dokument
146478
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die 1980 geborene Klägerin war seit 03.09.2001 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, seit 2004 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33,25 Stunden. Sie erhielt zuletzt bei Arbeit in einer Intensivstation etwa 1.682,59 € brutto monatlich, darin enthalten 1.543,80 € Grundvergütung und eine Intensivzulage. Inzwischen arbeitet die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten.
Schlagworte
DRK
EINGRUPPIERUNG
RECHTSPRECHUNG
VERGÜTUNG
GERICHT
ENTSCHEIDUNG
ZEIT
ES
ARBEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
PRAXIS
ZIELE
RISIKO
HÖHE
DEUTSCHLAND