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Vergütung nach den Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen des DRK BGB§ 133, § 138, § 157, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2; § 308 Nr. 4, § 611 Abs. 1;NachwG§ 2 Abs. 3 Satz 1; Sat…

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 1 · S. 615 bis 622

Dokument
146478
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
615 bis 622
Erschienen: 2013-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die 1980 geborene Klägerin war seit 03.09.2001 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, seit 2004 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33,25 Stunden. Sie erhielt zuletzt bei Arbeit in einer Intensivstation etwa 1.682,59 € brutto monatlich, darin enthalten 1.543,80 € Grundvergütung und eine Intensivzulage. Inzwischen arbeitet die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten.

Schlagworte

DRK EINGRUPPIERUNG RECHTSPRECHUNG VERGÜTUNG GERICHT ENTSCHEIDUNG ZEIT ES ARBEIT ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN PRAXIS ZIELE RISIKO HÖHE DEUTSCHLAND