CareLit Fachartikel
Zur Haftung des Heimbetreibers bei Verbrühung durch heißen Tee in Thermoskannen BGB§ 278, § 280, § 823; SGB X § 116SGBX
PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 1 · S. 630 bis 634
Dokument
146480
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen, so haftet der Heimbetreiber, wenn sich eine im Rollstuhl sitzende pflegebedürftige Heimbewohnerin mit heißem Tee verbrüht.
Schlagworte
PFLEGEPERSONAL
VERBRÜHUNG
RECHT
HEIMBEWOHNER
VERLETZUNG
TRINKEN
TEE
PFLEGEHEIME
KRANKENHÄUSER
VERBRENNUNGEN
MUND
OBERSCHENKEL
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
ES
ZEIT