CareLit Fachartikel
Zur heimaufsichtlichen Schließung eines Altenwohnheims HeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 1 · S. 638 bis 645
Dokument
146482
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter anderem mit Schreiben vom 16.05.1997 und 18.03.1998 wies die Sozialbehörde die Klägerin nochmals daraufhin, dass die Heimerlaubnis sich nur auf eine Alteneinrichtung für nicht pflegebedürftige Bewohner erstrecke. Die Einrichtung dürfe nicht als Altenpflegeheim betrieben werden. In Betracht komme eine ambulante Versorgung Pflegebedürftiger. Diese könne nach entsprechender Genehmigung durch einen eigenen ambulanten Pflegedienst der Klägerin vorgenommen werden. Es könne auch ein außerhäusi-ger ambulanter Pflegedienst mit der Versorgung beauftragt werden.
Schlagworte
HEIMBEWOHNER
BREMEN
HEIMAUFSICHT
GESUNDHEITSAMT
EINRICHTUNG
PFLEGEPERSONAL
RECHTSPRECHUNG
GESUNDHEIT
MENSCHEN
SCHREIBEN
DOKUMENTATION
ARBEIT
FRAUEN
PERSONEN
HÄRTE
BEURTEILUNG