CareLit Fachartikel

Zur heimaufsichtlichen Schließung eines Altenwohnheims HeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 1 · S. 638 bis 645

Dokument
146482
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
638 bis 645
Erschienen: 2013-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Unter anderem mit Schreiben vom 16.05.1997 und 18.03.1998 wies die Sozialbehörde die Klägerin nochmals daraufhin, dass die Heimerlaubnis sich nur auf eine Alteneinrichtung für nicht pflegebedürftige Bewohner erstrecke. Die Einrichtung dürfe nicht als Altenpflegeheim betrieben werden. In Betracht komme eine ambulante Versorgung Pflegebedürftiger. Diese könne nach entsprechender Genehmigung durch einen eigenen ambulanten Pflegedienst der Klägerin vorgenommen werden. Es könne auch ein außerhäusi-ger ambulanter Pflegedienst mit der Versorgung beauftragt werden.

Schlagworte

HEIMBEWOHNER BREMEN HEIMAUFSICHT GESUNDHEITSAMT EINRICHTUNG PFLEGEPERSONAL RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT MENSCHEN SCHREIBEN DOKUMENTATION ARBEIT FRAUEN PERSONEN HÄRTE BEURTEILUNG