CareLit Fachartikel

Zur „äußeren Umhüllung eines Arzneimittels und den „darauf angebrachten Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 AMG

Thewes, S.; Czettritz, P. von; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 11 · S. 477 bis 480

Dokument
146872
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Thewes, S.; Czettritz, P. von;
Ausgabe
Heft 11 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
477 bis 480
Erschienen: 2013-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Marketing im Pharmabereich unterliegt seit jeher engen Grenzen. Dies gilt auch und gerade für die Gestaltung der Arzncimittelverpackungen selbst. Welche Gestaltungen aber konkret erlaubt bzw. im Interesse des Verbraucherschutzes verboten sind, ist gleichwohl weitgehend ungeklärt: Gehört etwa ein auf einer Faltschachtel eines Arzneimittels angebrachter Papp-Elyer noch zu dessen äußerer Umhüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 AMG und unterliegt damit den hierfür geltenden Werbebeschränkungen? Ist eine abnehmbare Banderole um die Primärverpackung eines in eine weitere Hülle (Um-verpackung) gepackten Präpara…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ARZNEIMITTEL ENTSCHEIDUNG MARKETING BEURTEILUNG TUBE INDUSTRIE SELBSTKONTROLLE PATIENTEN RICHTLINIE WERBUNG ARZNEIMITTELVERPACKUNG BERÜHRUNG TRAGEN SPRITZEN APOTHEKER