Zur „äußeren Umhüllung eines Arzneimittels und den „darauf angebrachten Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 AMG
Thewes, S.; Czettritz, P. von; · Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 11 · S. 477 bis 480
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Marketing im Pharmabereich unterliegt seit jeher engen Grenzen. Dies gilt auch und gerade für die Gestaltung der Arzncimittelverpackungen selbst. Welche Gestaltungen aber konkret erlaubt bzw. im Interesse des Verbraucherschutzes verboten sind, ist gleichwohl weitgehend ungeklärt: Gehört etwa ein auf einer Faltschachtel eines Arzneimittels angebrachter Papp-Elyer noch zu dessen äußerer Umhüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 AMG und unterliegt damit den hierfür geltenden Werbebeschränkungen? Ist eine abnehmbare Banderole um die Primärverpackung eines in eine weitere Hülle (Um-verpackung) gepackten Präpara…