CareLit Fachartikel
Kühltaschen und Feuerzeuge sind kein Apothekensortiment ApBetrO § laXNr.2
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 11 · S. 501 bis 503
Dokument
146877
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Annahme einer apothekenüblichen Ware reicht nicht die bloße Möglichkeit, dass die betreffenden Gegenstände der Gesundheit von Menschen in irgendeiner Weise dienen oder diese fördern. Vielmehr ist es erforderlich, dass die betreffenden Waren einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug aufweisen. Die Erzeugnisse müssen nach ihrem üblichen Gebrauch geeignet und dazu bestimmt sein, die physische und psychische Gesundheit zu fördern, auch wenn das nicht ihr ausschließlicher Zweck zu sein braucht.
Schlagworte
GESUNDHEIT
MARKETING
APOTHEKE
APOTHEKER
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
MENSCHEN
APOTHEKEN
WERBUNG
SCHREIBEN
BEVÖLKERUNG
GESUNDHEITSFÖRDERUNG
ZEIT
HÖHE
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