CareLit Fachartikel
Sozialamt muss offene Pflegerechnungen begleichen - auch nach dem Tod
Care konkret, Hannover · 2013 · Heft 12 · S. 11
Dokument
147159
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat das Sozialamt einem zwischen einem Sozialhilfeempfän-ger und einem anerkannten ambulanten Pflegedienst abgeschlossenen Pflegevertrag zugestimmt, muss die Behörde offene Pflegerechnungen auch nach dem Tod des Hilfebedürftigen begleichen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Bescheid, entschied das Landessozial-gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 23. September 2013 (Az. :L 20 SO 394/12).
Schlagworte
SOZIALAMT
TOD
PFLEGEPERSONAL
BEHÖRDE
ESSEN
FRAU
RISIKO
PFLEGEHEIME
Care konkret
Hannover