CareLit Fachartikel

Schiedsstellenverfahren nach§ 130b SGBV zur Festsetzung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel

Spiegel, J.-P.; · Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2013 · Heft 12 · S. 241 bis 248

Dokument
147290
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Spiegel, J.-P.;
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 65
Seiten
241 bis 248
Erschienen: 2013-12-01 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG das Arzneimittelpreisrecht für ab dem Jahr 2011 erstmalig in den Markt eingeführte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen umfassend reformiert. Nach Durchführung eines frühen Nutzenbewertungsverfahrens gemäß § 35a SGB V und dem Erlass eines Nutzenbewertungsbeschlusses durch den G-BA vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer einen Erstattungsbetrag in Form eines Rabattes auf den Abgabepreis, der für sämtliche Krankenkassen und für Privatversicherte gilt. Bei Nichteinigung wird die Höhe des Erstattungsbetrages durch eine Schiedsstelle festgesetzt.

Schlagworte

SCHIEDSSTELLE ARZNEIMITTEL VEREINBARUNG SOZIALRECHT ENTSCHEIDUNG KRANKENVERSICHERUNG BERLIN HÖHE INTERNET ZULASSUNG GESUNDHEITSWESEN ZEIT STIMME LEBER ROLLE UNTERLAGEN