Schiedsstellenverfahren nach§ 130b SGBV zur Festsetzung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel
Spiegel, J.-P.; · Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2013 · Heft 12 · S. 241 bis 248
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG das Arzneimittelpreisrecht für ab dem Jahr 2011 erstmalig in den Markt eingeführte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen umfassend reformiert. Nach Durchführung eines frühen Nutzenbewertungsverfahrens gemäß § 35a SGB V und dem Erlass eines Nutzenbewertungsbeschlusses durch den G-BA vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer einen Erstattungsbetrag in Form eines Rabattes auf den Abgabepreis, der für sämtliche Krankenkassen und für Privatversicherte gilt. Bei Nichteinigung wird die Höhe des Erstattungsbetrages durch eine Schiedsstelle festgesetzt.