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Rabattzahlungen an private Krankenversicherung sind nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß SGB V § 130a; GG Art. 12 1, 5 IV, 20 I; AMRabG § 1 Satz 3

Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 531 bis 538

Dokument
147301
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
531 bis 538
Erschienen: 2013-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Regelungen des AMRabG sind als verhältnismäßige Bcrufsausübungsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es steht dem Gesetzgeber frei, sich für ein Zwei-Säulcn-Modell aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden. Trifft der Gesetzgeber eine solche Entscheidung, darf er dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip in beiden Säulen Geltung verschaffen. Die aufgrund der Abschlagsrcgelun-gen von Arzncimittelherstellern gegenüber privaten Krankenversichcrungsunternehmen zu tragenden Belastungen sind im Interesse eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes gerechtfertigt.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL VORSCHRIFTEN KRANKENVERSICHERUNG KOSTEN RECHTSPRECHUNG ZIEL ES VERTRAUEN DEUTSCHLAND APOTHEKEN HÖHE TREUHÄNDER VERSICHERUNG RISIKO PERSONEN BEVÖLKERUNG