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Rabattzahlungen an private Krankenversicherung sind nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß SGB V § 130a; GG Art. 12 1, 5 IV, 20 I; AMRabG § 1 Satz 3

Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 531 bis 538

Dokument
147301
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
531 bis 538
Erschienen: 2013-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Regelungen des AMRabG sind als verhältnismäßige Bcrufsausübungsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es steht dem Gesetzgeber frei, sich für ein Zwei-Säulcn-Modell aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden. Trifft der Gesetzgeber eine solche Entscheidung, darf er dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip in beiden Säulen Geltung verschaffen. Die aufgrund der Abschlagsrcgelun-gen von Arzncimittelherstellern gegenüber privaten Krankenversichcrungsunternehmen zu tragenden Belastungen sind im Interesse eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes gerechtfertigt.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL VORSCHRIFTEN KRANKENVERSICHERUNG KOSTEN RECHTSPRECHUNG ZIEL Pharma Recht Frankfurt