Rabattzahlungen an private Krankenversicherung sind nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß SGB V § 130a; GG Art. 12 1, 5 IV, 20 I; AMRabG § 1 Satz 3
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 531 bis 538
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Regelungen des AMRabG sind als verhältnismäßige Bcrufsausübungsregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es steht dem Gesetzgeber frei, sich für ein Zwei-Säulcn-Modell aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden. Trifft der Gesetzgeber eine solche Entscheidung, darf er dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip in beiden Säulen Geltung verschaffen. Die aufgrund der Abschlagsrcgelun-gen von Arzncimittelherstellern gegenüber privaten Krankenversichcrungsunternehmen zu tragenden Belastungen sind im Interesse eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes gerechtfertigt.