CareLit Fachartikel
Zuzahlung für Arzneimittel richtet sich nach tatsächlich abgegebenen Packungen statt nach verordneter Packung SGBV § 129, 12 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 538 bis 541
Dokument
147302
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Werden Arzneimittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, zulässig in mehreren kleineren Packungen von der Apotheke abgegeben, richtet sich die von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu leistende Zuzahlung nach der Anzahl und Größe der tatsächlich abgegeben Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
APOTHEKE
KRANKENKASSE
VERGÜTUNG
RECHTSPRECHUNG
KRANKENVERSICHERUNG
HÖHE
TABLETTEN
SCHREIBEN
PATIENTEN
INDUSTRIE
ES
APOTHEKEN
APOTHEKER
HANDEL
MENSCHEN