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Zuzahlung für Arzneimittel richtet sich nach tatsächlich abgegebenen Packungen statt nach verordneter Packung SGBV § 129, 12 1

Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 538 bis 541

Dokument
147302
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
538 bis 541
Erschienen: 2013-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Werden Arzneimittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, zulässig in mehreren kleineren Packungen von der Apotheke abgegeben, richtet sich die von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu leistende Zuzahlung nach der Anzahl und Größe der tatsächlich abgegeben Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL APOTHEKE KRANKENKASSE VERGÜTUNG RECHTSPRECHUNG KRANKENVERSICHERUNG HÖHE TABLETTEN SCHREIBEN PATIENTEN INDUSTRIE ES APOTHEKEN APOTHEKER HANDEL MENSCHEN