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Arzneimittelpreisbindung gilt auch für Arzneimittel, die im Rahmen sogenannter „Verblisterung patientenindividuell gruppiert werden AMPreisV § 1 III 1 Nr. 7, 1 111 Nr. 7; AMG § 78

Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 541 bis 545

Dokument
147303
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 35
Seiten
541 bis 545
Erschienen: 2013-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Infolge der Preisbindung für Fcrtigarzncimittcl und des Fehlens einer einschlägigen Ausnahmcregclung seien die zulässigen, insbesondere hinreichend bestimmten Unterlassungsanträge nach §§3,4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §78 Abs. 3 Satz 1 Halbsat/ 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 AMG; § 1 Abs. 1 AMPreisV begründet. Für Preisverhandlungen, Zugaben, Skonto oder sonstige Rabattgewährungen bestehe kein Handlungsspielraum (OLG Stuttgart vom 25.08.2011, 2 U 21/11). Die Preisbindung gelte in der ganzen Handelskette, also auch für die Beklagte im Verhältnis zu den Apotheken, so dass die beanstandete Verhandelbarkeits…

Schlagworte

APOTHEKER RECHTSPRECHUNG URTEIL RECHT VORSCHRIFTEN WETTBEWERB APOTHEKEN ES BEVÖLKERUNG PATIENTEN VERSTÄNDNIS GESUNDHEITSWESEN INTERNET LITERATUR DEUTSCHLAND VERTRÄGE