Arzneimittelpreisbindung gilt auch für Arzneimittel, die im Rahmen sogenannter „Verblisterung patientenindividuell gruppiert werden AMPreisV § 1 III 1 Nr. 7, 1 111 Nr. 7; AMG § 78
Pharma Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 541 bis 545
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Infolge der Preisbindung für Fcrtigarzncimittcl und des Fehlens einer einschlägigen Ausnahmcregclung seien die zulässigen, insbesondere hinreichend bestimmten Unterlassungsanträge nach §§3,4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §78 Abs. 3 Satz 1 Halbsat/ 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 AMG; § 1 Abs. 1 AMPreisV begründet. Für Preisverhandlungen, Zugaben, Skonto oder sonstige Rabattgewährungen bestehe kein Handlungsspielraum (OLG Stuttgart vom 25.08.2011, 2 U 21/11). Die Preisbindung gelte in der ganzen Handelskette, also auch für die Beklagte im Verhältnis zu den Apotheken, so dass die beanstandete Verhandelbarkeits…