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Wirksamkeit einer Globalzession im Insolvenzverfahren nach einer Erklärung gemäß § 35 Abs. 2 InsO lnsO§§35Abs. 2S. 1, 91 Abs. 1; BGB § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 2

Kühne, R.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2013 · Heft 12 · S. 234 bis 236

Dokument
147380
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Kühne, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 3
Seiten
234 bis 236
Erschienen: 2013-12-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Am 22. 4. 2010 wurde über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des AG Gifhorn das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 28. 4. 2010 gab der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger eine Freigabebzw. Negativerklärung gem. §35 Abs. 2 InsO ab, nach der »[. .. ] Vermögen aus [der] selbständigen Tätigkeit [nicht] zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. « Diese Erklärung wurde mit Wirkung zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben. Darüber hinaus wurde zwischen Insolvenzverwalter und Kläger vereinbart, dass letzterer gem. §§ 35 A…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF TÄTIGKEIT VEREINIGUNG KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG ENTSCHEIDUNG URTEIL ORTHOPÄDIE HÖHE SCHREIBEN EINKOMMEN ARBEITSVERHÄLTNIS ES VERHALTEN ZEIT INTENTION Gesundheit und Pflege