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Zum Vorliegen von gesundheitsbezogenen Angaben bei der Werbung für Nahrungs-ergänzungsmittel — (hier: getrocknetes Pilzpulver) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, 1…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 185 bis 191

Dokument
147492
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
185 bis 191
Erschienen: 2013-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Im Streitfall fehle es bereits an der für eine Prüfung der einzelnen Merkmale des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unabdingbaren Darlegung, welcher konkrete Inhaltsstoff in den jeweiligen Pilzextrakten überhaupt geeignet sein solle, die mit den einzelnen Werbeaussagen beanspruchten Wirkungen zu erzielen. Die von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen seien daher nicht geeignet, die mit den beanstandeten Aussagen behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen der Pilzextrakte zu belegen. Sie enthielten zudem keine dem insoweit zugrundezulegenden Standard entsprechenden konkreten produktbezogenen…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF VERBOT RECHT RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT ENTSCHEIDUNG WERBUNG DIÄT RICHTLINIE KAPSELN NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL REISHI ZULASSUNG VERDAUUNG CORDYCEPS LEBENSQUALITÄT