Zum Vorliegen von gesundheitsbezogenen Angaben bei der Werbung für Nahrungs-ergänzungsmittel — (hier: getrocknetes Pilzpulver) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, 1…
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2013 · Heft 12 · S. 185 bis 191
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Streitfall fehle es bereits an der für eine Prüfung der einzelnen Merkmale des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unabdingbaren Darlegung, welcher konkrete Inhaltsstoff in den jeweiligen Pilzextrakten überhaupt geeignet sein solle, die mit den einzelnen Werbeaussagen beanspruchten Wirkungen zu erzielen. Die von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen seien daher nicht geeignet, die mit den beanstandeten Aussagen behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen der Pilzextrakte zu belegen. Sie enthielten zudem keine dem insoweit zugrundezulegenden Standard entsprechenden konkreten produktbezogenen…