CareLit Fachartikel

Vergütung und Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit TV-KAH § 6.1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst, d; TVöD-BT-K § 49 Abs. 1 und 2

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 11 · S. 674 bis 677

Dokument
147546
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 11 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
674 bis 677
Erschienen: 2013-11-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats — möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats — ausgeglichen,wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält diel der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs…

Schlagworte

FEIERTAG ARBEITSZEIT VERGÜTUNG DIENSTPLAN ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG PRAXIS ES HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLEISTUNG RECHTSPRECHUNG PflegeRecht Neuwied