Vergütung und Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit TV-KAH § 6.1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst, d; TVöD-BT-K § 49 Abs. 1 und 2
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 11 · S. 674 bis 677
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats — möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats — ausgeglichen,wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält diel der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs…