CareLit Fachartikel

Zum Anwendungsbereich des WTG-Berlin auf eine Wohngemeinschaft von an Demenz erkrankten Menschen

PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 11 · S. 723 bis 730

Dokument
147552
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2013
Jahrgang 17
Seiten
723 bis 730
Erschienen: 2013-11-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Eine sog. Demenz-Wohngemeinschaft ist nach § 3 Abs. 1 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) u.a. dann eine stationäre Einrichtung, wenn der Mietvertrag über den Wohnraum und der Vertrag mit dem Pflegedienst trotz unterschiedlicher Vertragsparteien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Diese Regelung soll eine Umgehung des Gesetzes verhindern und hat Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich bei nur geringfügigen Serviceleistungen des Vermieters nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des WTG handelt.

Schlagworte

BETREUUNG EINRICHTUNG WOHNGEMEINSCHAFT PFLEGEPERSONAL DEMENZ WOHNEN MENSCHEN VERTRÄGE PRAXIS BERLIN PERSONEN HÖHE HEIZUNG WASSER VERSICHERUNG INSTANDHALTUNG