CareLit Fachartikel
Zum Anwendungsbereich des WTG-Berlin auf eine Wohngemeinschaft von an Demenz erkrankten Menschen
PflegeRecht, Neuwied · 2013 · Heft 11 · S. 723 bis 730
Dokument
147552
CareLit-ID
Jahr
2013
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine sog. Demenz-Wohngemeinschaft ist nach § 3 Abs. 1 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) u.a. dann eine stationäre Einrichtung, wenn der Mietvertrag über den Wohnraum und der Vertrag mit dem Pflegedienst trotz unterschiedlicher Vertragsparteien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Diese Regelung soll eine Umgehung des Gesetzes verhindern und hat Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich bei nur geringfügigen Serviceleistungen des Vermieters nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des WTG handelt.
Schlagworte
BETREUUNG
EINRICHTUNG
WOHNGEMEINSCHAFT
PFLEGEPERSONAL
DEMENZ
WOHNEN
MENSCHEN
VERTRÄGE
PRAXIS
BERLIN
PERSONEN
HÖHE
HEIZUNG
WASSER
VERSICHERUNG
INSTANDHALTUNG