Neues aus dem Urlaubsrecht
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2014 · Heft 1 · S. 36 bis 38
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Um in den vorgenannten Beispielen zu verhindern, dass der AN bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte von seinem bisherigen Arbeitgeber (AG) den vollen Jahresurlaub beanspruchen kann und bei seinem neuen AG im Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis wiederum anteilige Urlaubsansprüche erwirbt, kann der neue AG die Vorlage einer sogenannten Urlaubsbescheinigung verlangen, aus der sich ergibt, wie viel Jahresurlaub bereits in Anspruch genommen wurde. Hat der AN bereits vollen Jahresurlaub in Anspruch genommen und tritt er sodann in ein neues Arbeitsverhältnis im selben Jahr ein, erwirbt er bei dem neuen AG kein…