Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub -Verfall und Abgeltung trotz fortbestehender Krankheit - Tilgungsbestimmung bei Zahlung der Urlaubsabgeltung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 1 · S. 27 bis 30
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ihr tariflicher Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub gemäß §33 Ziff. 1 Buchst, a TV AL II umfasste den gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen (§§1, 3 BUrlG), sodass sich ein tariflicher Mehrurlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen errechnet. Darüber hinaus stand der seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannten Kl. nach §34 Ziff. 1 TV AL II ein Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 6 Arbeitstagen zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zusatzurlaubs von 5 Arbeitstagen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ergibt sich somit ein tariflicher Mehrurlaub von einem weiteren Arbeitstag.