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Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgung…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 1 · S. 32 bis 35

Dokument
147785
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 28
Seiten
32 bis 35
Erschienen: 2014-01-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die in den Übergangsregelungen zur Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgung von einem Gesamtversor-gungssystetn auf ein beitragsorientiertes Punktemodell vorgenommene Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 KZVKS unter Berücksichtigung eines nach Maßgabe des §31 Abs. 2 Buchst c KZVKS a. E zu ermittelnden fiktiven Bezugs aus der berufsständischen Versorgung für Ärzte zu errechnen ist, während bei ren…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF RENTE RENTENVERSICHERUNG VORSCHRIFTEN THERAPIE SERVICE Ärzte Zeitschrift für Tarifrecht München