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Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgung…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 1 · S. 32 bis 35

Dokument
147785
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 28
Seiten
32 bis 35
Erschienen: 2014-01-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die in den Übergangsregelungen zur Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgung von einem Gesamtversor-gungssystetn auf ein beitragsorientiertes Punktemodell vorgenommene Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 KZVKS unter Berücksichtigung eines nach Maßgabe des §31 Abs. 2 Buchst c KZVKS a. E zu ermittelnden fiktiven Bezugs aus der berufsständischen Versorgung für Ärzte zu errechnen ist, während bei ren…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF RENTE RENTENVERSICHERUNG VORSCHRIFTEN THERAPIE SERVICE RECHTSPRECHUNG GEWALT ES PERSONEN BEURTEILUNG ZEIT HÖHE RENTEN RUHESTAND VERSICHERUNG