CareLit Fachartikel

Doppelte Rabattierungvon Mehrleistungen in 2014

Engelke Märten, H.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2014 · Heft 1 · S. 38 bis 43

Dokument
147907
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Engelke Märten, H.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 83
Seiten
38 bis 43
Erschienen: 2014-01-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Der Ausnahmetatbestand „Strukturelle Änderungen (Abb. 2, Zeile i2d) ist im Gesetz zwar nicht konkret benannt, findet aber Anwendung, wenn z.B. eine Belegin eine Hauptabteilung umgewandelt wird und sich dadurch die Abrechnungsbestimmungen für diese Leistungen ändern oder Leistungen aus der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V wieder über das Erlösbudget des Krankenhauses vergütet werden sollen. Es handelt sich in beiden Fällen nicht um Leistungsveränderungen und somit nicht um „echte Mehrleistungen des Krankenhauses die nach § 4 Abs. 2a KHEntgG zu rabattieren sind.

Schlagworte

VEREINBARUNG KRANKENHAUS KRANKENHAUSGESELLSCHAFT BUDGET GESCHÄFTSFÜHRER GESETZ HÖHE ES KRANKENHAUSPLANUNG KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach