Doppelte Rabattierungvon Mehrleistungen in 2014
Engelke Märten, H.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2014 · Heft 1 · S. 38 bis 43
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Ausnahmetatbestand „Strukturelle Änderungen (Abb. 2, Zeile i2d) ist im Gesetz zwar nicht konkret benannt, findet aber Anwendung, wenn z.B. eine Belegin eine Hauptabteilung umgewandelt wird und sich dadurch die Abrechnungsbestimmungen für diese Leistungen ändern oder Leistungen aus der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V wieder über das Erlösbudget des Krankenhauses vergütet werden sollen. Es handelt sich in beiden Fällen nicht um Leistungsveränderungen und somit nicht um „echte Mehrleistungen des Krankenhauses die nach § 4 Abs. 2a KHEntgG zu rabattieren sind.