Neue Regeln zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen
Köchling, S.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2014 · Heft 1 · S. 56
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Da völlig offen ist, wann die Schlichtungsausschüsse ihre Arbeit aufnehmen werden und die Verfahrensordnungen vereinbart worden sind, könnten in der Zwischenzeit noch offene Vergütungsforderungen der Krankenhäuser verjähren. Um eine drohende Verjährung zu verhindern, sollten die betroffenen Krankenhäuser von den Krankenkassen rechtzeitig vor Jahresende Verjährungsverzichtserklärungen einholen. Schließlich wird - wie das Bundessozialge-richt erst kürzlich (Urteil vom 19. 9. 2013, Az: B 3 KR 30/12 R) entschieden hat - durch die Einleitung und Durchführung des MDK-Prüfverfahrens die Verjährung nicht gehemmt).