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Transparenz ist das oberste Gebot

SAUSEN, P.; · Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 1 · S. 4

Dokument
147930
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Care konkret, Hannover
Autor:innen
SAUSEN, P.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 17
Seiten
4
Erschienen: 2014-01-24 00:00:00
ISSN
1435-9286
DOI

Zusammenfassung

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) ist es grundsätzlich zunächst zulässig, die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer aber nicht „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Als Prüfungsmaßstab wendet das BAG dabei das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) an - eine Folge der weitverbreiteten Praxis, dass Arbeitgeber Fortbildungsvereinbarungen für eine…

Schlagworte

KOSTEN ARBEITGEBER ARBEITNEHMER ARBEITSRECHT ARCHIV AUSBILDUNG HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS PRAXIS FORTBILDUNG INTERNET Care konkret Hannover