Transparenz ist das oberste Gebot
SAUSEN, P.; · Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 1 · S. 4
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) ist es grundsätzlich zunächst zulässig, die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer aber nicht „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Als Prüfungsmaßstab wendet das BAG dabei das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) an - eine Folge der weitverbreiteten Praxis, dass Arbeitgeber Fortbildungsvereinbarungen für eine…