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Müllen, L.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 8 bis 11

Dokument
147957
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Müllen, L.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
8 bis 11
Erschienen: 2014-01-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Unproblematisch war und ist der Fall, wenn das Ergebnis der Suchmaschine auf den Namen des pharmazeutischen Unternehmers oder Arzneimittels beschränkt ist. Dahingegen war bis zu dem jetzigen BGH-Urteil die Konstellation problematisch, bei der sich eine Indikation für das Arzneimittel entnehmen ließ, beispielsweise durch die Eingabe des Stichwortes „Husten. In dieser Fallkonstellation ist der Rahmen der Erinnerungswerbung überschritten.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL MARKETING ENTSCHEIDUNG ARZNEIMITTEL INTERNET WERBUNG SUCHMASCHINE NAMEN HUSTEN ES WAHRNEHMUNG APOTHEKER RECHTSPRECHUNG INTENTION OFFENLEGUNG