CareLit Fachartikel
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Müllen, L.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 8 bis 11
Dokument
147957
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unproblematisch war und ist der Fall, wenn das Ergebnis der Suchmaschine auf den Namen des pharmazeutischen Unternehmers oder Arzneimittels beschränkt ist. Dahingegen war bis zu dem jetzigen BGH-Urteil die Konstellation problematisch, bei der sich eine Indikation für das Arzneimittel entnehmen ließ, beispielsweise durch die Eingabe des Stichwortes „Husten. In dieser Fallkonstellation ist der Rahmen der Erinnerungswerbung überschritten.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
MARKETING
ENTSCHEIDUNG
ARZNEIMITTEL
INTERNET
WERBUNG
SUCHMASCHINE
NAMEN
HUSTEN
ES
WAHRNEHMUNG
APOTHEKER
RECHTSPRECHUNG
INTENTION
OFFENLEGUNG