CareLit Fachartikel
Zur Verfahrensfähigkeit
Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 2 · S. 37-38
Dokument
148267
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Betroffene ist in Betreuungssachen als Verfahrens fähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
Schlagworte
BETREUUNGSRECHT
BETREUUNG
BETREUUNGSGESETZ
GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
LITERATUR
NORM
Einen
Verfahrensfähigkeit
Betroffene
Betreuungssachen
Verfahrens
Fähig
Anzusehen
Seine
Fähigkeit
Ankommt